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BGB § 2300 Amtliche Verwahrung; Eröffnung

BGB § 2300 Amtliche Verwahrung; Eröffnung

[ Auszug: (1) Die für die amtliche Verwahrung und die Eröffnung eines Testaments geltenden Vorschriften der §§ 2258a bis 2263, 2273 sind auf den Erbvertrag entsprechend ... ]